Welche Rechtsgrundlagen und Formalitäten gelten für Wohngemeinschaften?
Für viele Mieter stellt sich heutzutage die Frage, ob sie aus Geldgründen eine Wohngemeinschaft gründen- zum Beispiel für Studenten oder ärmere Mitbürger.
Die Vertragsgrundlagen für Mietverträge sehen normalerweise vor, dass neben den Mietern typischerweise auch bestimmte, ihnen nahestehende Personen in die Wohnung mit einziehen können, ohne dass dies im Mietvertrag gesondert erwähnt werden muss. Andererseits sind Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters grundsätzlich nicht berechtigt, die Mietsache Dritten ganz oder teilweise zu überlassen. Dieses Verbot beinhaltet sowohl die ungenehmigte Untervermietung als auch anderweitiges Mitwohnen Dritter. Wer außer den Mietern ohne Vermieterzustimmung die Immobilien bewohnen darf, richtet sich also in erster Linie danach, wer Dritter und wer Angehöriger der Mieter ist. Es ist davon auszugehen, dass die Vereinbarungen im Mietvertrag Vorrang haben.
Wenn nun im Vertrag ausdrücklich geregelt ist, dass weitere nicht benannte Personen in die Räumlichkeiten aufgenommen werden, so ist damit eine Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte generell genehmigt. Jeder Mieter ist auf der sicheren Seite, wenn eine Berechtigung zur Aufnahme von bestimmten Personen oder Haustieren in die Wohnung eine entsprechende Berechtigung im Mietvertrag aufnehmen lässt. Dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn man bereits weiß, dass die Immobilien später teilweise oder ganz untervermietet werden soll oder eine Wohngemeinschaft gegründet werden soll. Natürlich gibt es bei Wohngemeinschaften auch die Möglichkeit, dass alle Mitglieder als Mieter in den Vertrag aufgenommen werden, doch führt der für viele Wohngemeinschaften typische häufige Mitgliederwechsel dann nicht selten zu Schwierigkeiten, weil sich nur wenige Vermieter auf einen unbesehen häufigen Wechsel ihrer Vertragspartner einlassen.
Nicola Lavacca - nesta123@gmx.net