Ohne notarielle Beurkunden ist keine Immobilienfinanzierung möglich
Wer sich aus unterschiedlichen Gründen für eine eigene Immobilie entschieden hat, sollten gleich mehreren Faktoren Beachtung schenken.
Denn nicht nur die Wahl der individuell passenden Wohnung oder des Einfamilienhauses ist wichtig; auch müssen ein optimaler Geldgeber und eine Baufinanzierungsvariante gefunden werden, die auf die individuelle Finanzlage und die persönlichen Lebensumstände zugeschnitten sind.
Aber auch die formelle Seite beim Schaffen von Eigentum sollte im Auge behalten werden. Denn schließlich legt jeder Bauherr oder Käufer einer Immobilie auch großen Wert darauf, als tatsächlicher Eigentümer ausgewiesen zu sein.
Ein Instrument dafür stellt die Eintragung ins Grundbuch dar.
Wer dem ohne Schwierigkeiten entgegen blicken will, sollte im Vorfeld einige Dinge beachten und prüfen.
So ist man grundsätzlich erst dann der Eigentümer, wenn der Kauf durch einen Notar beurkundet im Grundbuch eingetragen wurde.
Die zwischen dieser Beurkundung und der Eintragung ins Grundbuch liegende Zeitspanne wird durch eine so genannte Auflassungsvormerkung abgesichert. Damit wird sicher gestellt, dass der Käufer einen Anspruch auf die Eintragung ins Grundbuch und damit auch die Übertragung des Eigentums hat.
In der Reihenfolge des Eingangs der jeweiligen Anträge beim zuständigen Grundbuchamt werden die Eintragungen vorgenommen.
Hat man eine „gebrauchte“ Immobilie erworben, ist es von großer Bedeutung, ob der im Vertragsentwurf vorgesehene Verkäufer auch tatsächlich laut Grundbucheintragung als Eigentümer ausgewiesen ist.
Zu den wichtigen Kriterien gehören auch Überprüfungen hinsichtlich der noch bestehenden Belastungen hinsichtlich von Hypotheken und Grundschulden. Zu klären ist in diesem Zusammenhang auch, ob weitere Belastungen noch im Range der künftigen Auflassungsvormerkung eingetragen werden.
Vorsicht ist geboten, wenn ein Kaufpreis verlangt wird, bevor eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde. Ein Notar sollte daher immer bestätigen, dass der Eintragung nichts mehr im Wege steht.
Diese Auflassung muss grundsätzlich dann vom Verkäufer erklärt werden, wenn die vertraglichen Bedingungen als erfüllt gelten, beziehungsweise der Kaufpreis bezahlt wurde.
Allgemein ist anzuraten, noch vor der Zahlung des Kaufpreises zu überprüfen, ob bereits vor dem Kauf des Eigentums eine Grundschuld eingetragen werden kann.
Denn dieses Verfahren gilt bei vielen Banken und Bausparkassen als eine ausreichende Sicherheit bei der Darlehensvergabe.
Mit all diese anfallenden Formalitäten wie Notargebühren und Grundbucheintragungen sind jedoch Kosten verbunden, die nicht unerheblich sind und rechtzeitig eingeplant werden müssen.
Ein Artikel von http://www.baufinanzierung-vergleich24.de/
Autor: Robert Jakobi - robert-jacobi@gmx.de