Die gesetzliche Unfallversicherung
Mit der kaiserlichen Botschaft wurde im Jahr 1881 der Grundstein für die Sozialversicherung in Deutschland gelegt.
Am 9. Juli 1884 kam als weitere Säule die gesetzliche Unfallversicherung durch Verkündung hinzu. In Kraft getreten ist die gesetzliche Unfallversicherung zum 1. Oktober 1885. Trotz zahlreicher Änderungen haben die Grundsätze von damals auch heute noch Bestand. Der erste Grundsatz ist dabei der Schutz des Versicherten und deren Familie vor den finanziellen Folgen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Beitragsfinanzierung wird durch das Umlageverfahren durchgeführt. Die Beiträge zahlt alleine der Arbeitgeber bzw. im Falle von Schüler und Studenten die entsprechenden Träger der Schulen.
Durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert sind Unfälle am Arbeitsplatz und die sogenannten Wegeunfälle, aber auch Berufskrankheiten sind hier involviert. Allgemeine Kennzeichen der gesetzlichen Unfallversicherung sind dabei zum einen das sogenannte Haftungsersatzprinzip und das soziale Schutzprinzip. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Diese sind im Bundesverband der Unfallkassen zusammen geschlossen. Für Unternehmen ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung eine Pflichtmitgliedschaft. In Ausnahmenfällen ist die Mitgliedschaft jedoch auch freiwillig. Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung errechnet sich anhand des Entgelts der Arbeitnehmer sowie der Gefahrenklasse und dem sogenannten Beitragsfuß, der jährlich neu festgelegt wird.
Melanie Stein - melanie@trendmile.com